Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers in Griechenland

Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers  in Griechenland

 

Die ständige Rechtsprechung der griechischen Gerichte gewährte mangels Gesetzgebung, unter Voraussetzungen dem ausschließlichen Vertragshändler –Distributor einen Ausgleich durch die analoge Anwendung des Art. 9 des Präsidialgesetzes 219/1991 über den Handelsvertreter.

 

Gemäß Art. 14 des Gesetzes 3557/2007 wurde vorgesehen, dass die  Bestimmungen des Präsidialgesetzes 219/1991 analog auf die ausschließlichen Vertriebsverträge angewendet werden, sofern der Vertragshändler als Abteilung der Handelsorganisation des Unternehmens tätig ist.

 

Das mit Nummer 16/2013 Urteil des Obersten Gerichtshofs (Vollversammlung des Areopags) sieht die Voraussetzungen für den Ausgleich des ausschließlichen Vertragshändlers vor:

«…. Εs kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermittlungstätigkeit dieser Gewerbetreibende, wie grundsätzlich der Vertragshändler und Kommissionär, eine Ähnlichkeit mit der Handelsvertretung hat, mit welchen in den grundsätzlichen Elementen identisch sein kann. Eine solche Identität besteht insbesondere, wenn die Gewerbetreibende mit dem Vertrag Verpflichtungen annehmen, die den Verpflichtungen des Art. 4 Absatz.1  des Präsidialgesetzes 219/91 über den Handelsvertreter entsprechen und insbesondere wenn sie

  1. während der Dauer, aber auch nach der Beendigung des Vertrags es unterlassen Wettbewerbshandlungen zu Lasten ihres Auftraggebers zu tätigen
  2. das Berufsgeheimnis wahren
  3. dauerhaft und ausschließlich die Produkte ihres Auftraggebers auf den vertraglichen Marktbereich vertreiben, indem sie auch unter seine Kontrolle betreffend die Absatzentwicklung oder entsprechend die Entwicklung der Geschäfte unterliegen.
  4. Die Werbung der verkauften Produkte auch auf eigene Kosten annehmen
  5. ihre Kundendaten –Kundschaft ihrem Auftraggeber offenbaren

Die Vereinbarung dieser Verpflichtungen, -ohne dass es erforderlich ist, dass sie kumulativ erscheinen, sondern sie können auch variieren, so dass das Fehlen einer Verpflichtung durch die besondere Intensität der übrigen ersetzt wird-, macht diese Gewerbetreibende wesentlichen Teil des  Absatznetzes ihres Auftraggebers. Obwohl sie ihre Gewerbetätigkeit mit eigenem Risiko  entwickeln, trotzdem gewähren sie Vorteile direkt auch für den Auftraggeber, nämlich dieser hat nicht nur wirtschaftliche Vorteile aus der Ausführung der wesentlichen Vertragsverpflichtungen, sondern auch aus den oben erwähnten Verpflichtungen mit dem grundsätzlichen Vorteil, dass er Kenntnis ihrer Kundschaft nimmt,  so dass er nach Beendigung des Vertrags diese Kundschaft durch andere Gewerbebetreibende nutzen kann und so seine wirtschaftliche Vorteile fortsetzen kann. …».

 

Im übrigen werden für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers die Bestimmungen  von Artikel 9 Absatz 1 des Präsidialgesetzes 219/1991 betreffend die Voraussetzungen und die Berechnung des Ausgleichs des Handelsvertreters analog angewendet. Diese Voraussetzungen sind:

  1. a) der Erwerb neuer Kunden für den Unternehmer oder die wesentliche Erweiterung der Geschäfte mit vorhandenen Kunden von dem Handelsvertreter während der Dauer des Vertrags
  2. b) die Erhaltung wesentlicher Vorteile seitens des Unternehmers nach der Beendigung des Vertrags aus den Geschäften mit diesen Kunden
  3. c) die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Provisionen die der Handelsvertreter verliert, muss der Billigkeit entsprechen.

 

Die Berechnung des Ausgleichs des Vertragshändlers in Griechenland.

Die Berechnung des Ausgleichs stützt wesentlich auf den Durchschnitt seiner Gewinne/ Einkünfte der letzten 5 Jahren. Das Gericht beschäftigt sich weniger mit den Vorteilen des Unternehmers, wegen der Beweisschwierigkeit seitens des Handelsvertreters. Diese Vorteile stehen den verlorenen Provisionen des Vertriebsvertreters gleich. Andere Umstände, wie z. B die Wettbewerbstätigkeit nach Beendigung des Vertrags und der Ruf der Produkte werden auch bei der Schätzung der Billigkeit des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt.

Das letzte Vertragsjahr ist die Grenze für die Höhe des Ausgleichsanspruchs.

Es wird der gemischte Gewinn des Vertragshändlers berücksichtigt.

 

Ausschlußfrist zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs in Griechenland.

Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertriebsvertrags stattfinden, sonst erlischt der Ausgleichsanspruch. Diese Mitteilung unterliegt keiner besonderen Form. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs braucht nicht erwähnt werden. Die Geltendmachung erfolgt aber in Griechenland besser durch eine außergerichtliche Erklärung, die von einem Gerichtsvollzieher zugestellt wird, damit die Erfüllung dieser Pflicht innerhalb der vorgesehenen ausschließlichen Frist, im Fall in dem der Rechtstreit vor Gericht kommt, bewiesen werden kann.

 

Verjährung des Ausgleichsanspruchs in Griechenland

Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers verjährt nach dem griechischen Recht innerhalb von fünf Jahren gemäß Art. 250 und 253 des griechischen BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch  fällig geworden ist und läuft am Ende des fünften Jahres ab.