Handelsvertreter- und Vertriebvertreterrecht
Das Präsidialgesetz 219/1991 «über die Handelsvertreter in Anpassung an die Richtlinie 86/653/EG des Rates der europäischen Gemeinschaft», wie es bis heute verändert und ergänzt wurde, war ein großer Schritt für die Handelsvertreter in Griechenland sowie für die ähnlichen kaufmännischen Hilfspersonen.
Die Bedeutung des Handelsvertreters und seiner Stellung bei der Förderung der Produkte und allgemein des Handels wurde anerkannt. Das Gesetz hat wesentliche Fragen geregelt und insbesondere die Kündigungsfrist der Handelsvertreterverträge, die Voraussetzungen für die Zahlung eines Ausgleichs an den Handelsvertreter im Fall der Beendigung des Vertrags entweder wegen Ablaufs der Vertragsdauer oder wegen Kündigung, das Recht auf Provision nach Beendigung des Handelsvertretervertrages u.a.
Der ausschließliche Vertriebsvertreter kann, trotz seiner Unterscheidung vom Handelsvertreter, soweit er eine Reihe von Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung der griechischen Gerichte, erfüllt, genau dieselben Rechte wie ein Handelsvertreter, hinsichtlich auf die Kündigungsfrist des Vertriebsvertrages, auf den Ausgleich, den entgangenen Gewinn u.a. genießen.
Aufgrund der über Jahre erworbener Erfahrung und Beschäftigung unserer Anwaltssozietät mit dem Ausgleich des Handels- und Vertriebsvertreters im Fall einer Vertragsbeendigung (Richtlinie 86/653/EWG, Präsidialgesetz 219/91, Artikel 14 des Gesetzes 3557/2007) konnten wir unsere Mandanten bei Rechtstreitigkeiten wegen Vertragsbeendigung so vertreten, dass positive Ergebnisse allgemein zugunsten des Handelsvertreters erzielt werden konnten. Außerdem bietet unsere Kanzlei Rechtsberatung und Rechtsvertretung vor Gerichten für Unternehmen, die Handelsvertreter und Vertriebshändler in Griechenland haben.