Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Griechenland.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters wird von Art. 9 des Präsidialgesetzes 219/1991 geregelt. Zur Anwendung der Bestimmungen des Präsidialgesetzes 219/1991 braucht der Handelsvertretervertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden.
Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Präsidialgesetzes 219/1991.
Der Ausgleichsanspruch entsteht, wenn alle gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind:
- a) der Erwerb neuer Kunden für den Unternehmer oder die wesentliche Erweiterung der Geschäfte mit vorhandenen Kunden von dem Handelsvertreter während der Dauer des Vertrags
- b) die Erhaltung wesentlicher Vorteile seitens des Unternehmers nach der Beendigung des Vertrags aus den Geschäften mit diesen Kunden
- c) die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Provisionen die der Handelsvertreter verliert, muss der Billigkeit entsprechen.
Als Erwerb von neuen Kunden gilt nach der griechischen Rechtsprechung der Erwerb neuer Kunden aus der Tätigkeit des Handelsvertreters, nämlich der Erwerb von Kunden, welche nicht vorher vorhanden waren.
Als wesentliche Erweiterung der Geschäfte mit vorhandenen Kunden gilt die außergewöhnliche Steigerung des Umsatzes mit diesen Kunden. Entsprechend die Erhaltung von wesentlichen Vorteilen für den Unternehmer aus Geschäften mit neuen oder alten Kunden des Handelsvertreters besteht nicht nur wenn eventuell Dauerverträge fortgesetzt werden, die der Handelsvertreter mit Dritten abgeschlossen hatte, sondern auch wenn aus der Ausnutzung der bekannten an dem Unternehmer Kundschaft des Handelsvertreters eine potentielle Kundschaft in demselben Bereich besteht mit einer Gewinnperspektive für den Unternehmer, auch wenn es um Markenwaren handelt, die folglich dem Konsument wegen der Werbung seitens des Unternehmers bekannt sind. (Aus dem Urteil 16/2013 der Vollversammlung des obersten Gerichtshofs (Vollversammlung Areopag 16/2013).
Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs in Griechenland.
Die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs stützt wesentlich auf den Durchschnitt der Provisionen der letzten 5 Jahren. Das Gericht beschäftigt sich weniger mit den Vorteilen des Unternehmers, wegen der Beweisschwierigkeit seitens des Handelsvertreters. Diese Vorteile stehen den verlorenen Provisionen des Handelsvertreters gleich. Andere Umstände wie die Wettbewerbstätigkeit nach Beendigung des Vertrags und der Ruf der Produkte werden auch bei der Schätzung der Billigkeit des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt.
Das letzte Vertragsjahr ist die Grenze für die Höhe des Ausgleichsanspruchs.
Es werden die gemischten Provisionen des Handelsvertreters berücksichtigt.
Αusschlußfrist zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs in Griechenland.
Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Handelsvertretervertrags stattfinden, sonst erlischt der Ausgleichsanspruch. Diese Mitteilung unterliegt keiner besonderen Form. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs braucht nicht erwähnt werden. Die Geltendmachung erfolgt aber in Griechenland besser durch eine außergerichtliche Erklärung, die von einem Gerichtsvollzieher zugestellt wird, damit die Erfüllung dieser Pflicht innerhalb der vorgesehenen ausschließlichen Frist bewiesen werden kann.
Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verjährt nach dem griechischen Recht innerhalb von fünf Jahren gemäß Art. 250 und 253 des griechischen BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch fällig geworden ist und läuft am Ende des fünften Jahres ab.